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   BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 B   

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BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 B (https://dejure.org/1999,9472)
BSG, Entscheidung vom 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 B (https://dejure.org/1999,9472)
BSG, Entscheidung vom 16. September 1999 - B 3 KR 2/99 B (https://dejure.org/1999,9472)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 15.12.1971 - 3 RK 35/70

    Ansprüche eines Rentners - Krankenkassenleistungen - Zuschußfähige Anschaffungen

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 B
    Als Heilmittel galten vorwiegend sächliche Mittel einschließlich gewisser, außerhalb der gewöhnlichen ärztlichen Tätigkeit liegender äußerlicher Einwirkungen auf den Körper wie Massagen, heilgymnastische Übungen, Bäder usw, wenn sie vom Arzt lediglich verordnet, nicht aber überwacht werden, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Krankenbehandlung stehen und einen Heilerfolg herbeiführen oder sichern sollen (BSGE 33, 263, 264 = SozR Nr. 2 zu § 187 RVO ; BSGE 37, 138, 139 = SozR 2200 § 187 Nr. 1; BSGE 42, 16, 18 = SozR 2200 § 182 Nr. 14; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 60; Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien vom 26. Februar 1982 Beilage Nr. 32/82 zum BAnz Nr. 125, Abschnitt A 1 = DOK 1982, 621 = BKK 1982, 269).

    Das Hilfsmittel sollte an die Stelle eines nicht oder nicht voll funktionsfähigen Körperorgans treten und soweit wie möglich dessen Funktion übernehmen, um auf diese Art die Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, wobei es, wie von der Rechtsprechung zum früheren Recht mit Blick auf nicht im Erwerbsleben stehende Versicherte entwickelt worden ist, nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsleben ankommt, sondern auch auf die Schulfähigkeit von Schülern und bei Rentnern darauf, daß diejenigen Fähigkeiten erhalten oder hergestellt werden, die notwendig sind, um am allgemeinen gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (BSGE 33, 263, 265 ff = SozR Nr. 2 zu § 187 RVO ; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 60; Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien vom 26. Februar 1982 aaO).

    Die besondere Aufführung der Brillen im früheren und geltenden Recht ist historisch zu erklären (BSGE 33, 263, 265 = SozR Nr. 2 zu § 187 RVO ).

    Der unmittelbare Zusammenhang mit der Krankenbehandlung war das Kriterium, durch das sich Heil- und Hilfsmittel voneinander unterscheiden (BSGE 33, 263, 264 f = SozR Nr. 2 zu § 187 RVO ; BSGE 37, 138, 139 = SozR 2200 § 187 Nr. 1).

  • BSG, 18.05.1976 - 3 RK 53/74

    Beschäftigungs- und Bewegungstherapie

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 B
    Als Heilmittel galten vorwiegend sächliche Mittel einschließlich gewisser, außerhalb der gewöhnlichen ärztlichen Tätigkeit liegender äußerlicher Einwirkungen auf den Körper wie Massagen, heilgymnastische Übungen, Bäder usw, wenn sie vom Arzt lediglich verordnet, nicht aber überwacht werden, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Krankenbehandlung stehen und einen Heilerfolg herbeiführen oder sichern sollen (BSGE 33, 263, 264 = SozR Nr. 2 zu § 187 RVO ; BSGE 37, 138, 139 = SozR 2200 § 187 Nr. 1; BSGE 42, 16, 18 = SozR 2200 § 182 Nr. 14; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 60; Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien vom 26. Februar 1982 Beilage Nr. 32/82 zum BAnz Nr. 125, Abschnitt A 1 = DOK 1982, 621 = BKK 1982, 269).

    Heilmaßnahmen, die diesen Anforderungen nicht entsprachen, sind von der Rechtsprechung lediglich wie Heilmittel behandelt, diesen also gleichgestellt worden (BSGE 42, 16, 17 = SozR 2200 § 182 Nr. 14; BSGE 48, 258, 263 = SozR 2200 § 182 Nr. 47; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 48; Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand Mai 1998, § 27 RdNr 350 und § 32 RdNr 35).

    Und zur Zulassungsregelung des § 124 SGB V (vgl § 133 Abs. 1 E SGB V ) heißt es ua: "Neben sächlichen Gegenständen ordnet die Rechtsprechung den Heilmitteln auch Dienstleistungen zu, und zwar solche Behandlungsmaßnahmen, die wie Heilmittel angewendet werden und deren Zweck erfüllen (vgl BSGE 42, 16 ff).

  • BSG, 16.07.1968 - 9 RV 1070/65

    Versorgung eines Asthmakranken mit für ein Inhaliergerät benötigen Sauerstoff -

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 B
    Wenngleich sich dem allgemeinen Wortsinne nach auch Arzneimittel als Heilmittel (im weitesten Sinne) auffassen lassen, sind unter Heilmitteln im engeren Sinne Sachleistungen verstanden worden, die im Unterschied zu Arzneimitteln angewendet werden (BSGE 28, 158, 159 = SozR Nr. 30 zu § 182 RVO ).

    Dienstleistungen waren damit zwar nicht ausgeklammert; vgl bereits die Richtlinien des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen für die wirtschaftliche Verordnung von Heilmitteln vom 24. Februar 1933 (AN 1933, IV 100), das Rehabilitationsangleichungsgesetz ( RehaAnglG ) vom 7. August 1974 (BGBl I S 1881) § 10 Nr. 3 sowie den Ausschußbericht zum Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz (KVEG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S 1578), BT-Drucks 9/977 S 22 zu Art. 1 Nr. 3. Die Rechtsprechung (BSGE 28, 158, 160 = SozR Nr. 30 zu § 182 RVO ; BSGE 33, 30, 31 = SozR Nr. 46 zu § 182 RVO ) führte insbesondere Bäder und Massagen als Heilmittel an, setzte jedoch bei der Zuordnung zu den Heilmitteln sowohl iS von § 182 Abs. 1 Nr. 1 RVO aF, § 193 RVO aF als auch von § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b RVO idF des RehaAnglG voraus, daß bei einer Dienstleistungen umfassenden Heilmaßnahme jedenfalls zusätzlich zu diesen sächliche Mittel angewendet wurden.

    Der Unterschied zwischen größeren und kleineren Heilmitteln bestand nicht in der Art oder Gattung der Mittel, sondern lag, soweit nicht Brillen und Bruchbänder zu gewähren waren, nur im Wert begründet (BSGE 28, 158, 159 = SozR Nr. 30 zu § 182 RVO ; BSGE 33, 30, 31 = SozR Nr. 46 zu § 182 RVO ).

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 B
    Brillen, die nach heutiger Rechtslage (vgl BT-Drucks 11/2237 S 174 zu § 33 E) zu den Hilfsmitteln zählen (vgl § 33 Abs. 1 SGB V : Sehhilfen), gehörten nach früherem Recht zu den kleineren Heilmitteln (BSG Urteil vom 10. Dezember 1975 - 8 RU 66/75 -).

    Damit sollte aber keine Einschränkung des Leistungsanspruchs der Versicherten verbunden sein, weil nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu den "Leistungen zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52 SGB V ) iS des § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V auch medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation gehören, die notwendig sind, um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten" (vgl BT-Drucks 11/2237 S 174 zu § 33 E).

  • BSG, 22.02.1974 - 3 RK 27/73

    Hilfsmittel für Behinderte und Leistungspflicht der KK

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 B
    Als Heilmittel galten vorwiegend sächliche Mittel einschließlich gewisser, außerhalb der gewöhnlichen ärztlichen Tätigkeit liegender äußerlicher Einwirkungen auf den Körper wie Massagen, heilgymnastische Übungen, Bäder usw, wenn sie vom Arzt lediglich verordnet, nicht aber überwacht werden, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Krankenbehandlung stehen und einen Heilerfolg herbeiführen oder sichern sollen (BSGE 33, 263, 264 = SozR Nr. 2 zu § 187 RVO ; BSGE 37, 138, 139 = SozR 2200 § 187 Nr. 1; BSGE 42, 16, 18 = SozR 2200 § 182 Nr. 14; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 60; Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien vom 26. Februar 1982 Beilage Nr. 32/82 zum BAnz Nr. 125, Abschnitt A 1 = DOK 1982, 621 = BKK 1982, 269).

    Der unmittelbare Zusammenhang mit der Krankenbehandlung war das Kriterium, durch das sich Heil- und Hilfsmittel voneinander unterscheiden (BSGE 33, 263, 264 f = SozR Nr. 2 zu § 187 RVO ; BSGE 37, 138, 139 = SozR 2200 § 187 Nr. 1).

  • BSG, 24.06.1971 - 5 RKnU 30/68

    Qualifizierung mehrerer Massagen und Heißluftbäder als Einheit und damit als nach

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 B
    Dienstleistungen waren damit zwar nicht ausgeklammert; vgl bereits die Richtlinien des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen für die wirtschaftliche Verordnung von Heilmitteln vom 24. Februar 1933 (AN 1933, IV 100), das Rehabilitationsangleichungsgesetz ( RehaAnglG ) vom 7. August 1974 (BGBl I S 1881) § 10 Nr. 3 sowie den Ausschußbericht zum Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz (KVEG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S 1578), BT-Drucks 9/977 S 22 zu Art. 1 Nr. 3. Die Rechtsprechung (BSGE 28, 158, 160 = SozR Nr. 30 zu § 182 RVO ; BSGE 33, 30, 31 = SozR Nr. 46 zu § 182 RVO ) führte insbesondere Bäder und Massagen als Heilmittel an, setzte jedoch bei der Zuordnung zu den Heilmitteln sowohl iS von § 182 Abs. 1 Nr. 1 RVO aF, § 193 RVO aF als auch von § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b RVO idF des RehaAnglG voraus, daß bei einer Dienstleistungen umfassenden Heilmaßnahme jedenfalls zusätzlich zu diesen sächliche Mittel angewendet wurden.

    Der Unterschied zwischen größeren und kleineren Heilmitteln bestand nicht in der Art oder Gattung der Mittel, sondern lag, soweit nicht Brillen und Bruchbänder zu gewähren waren, nur im Wert begründet (BSGE 28, 158, 159 = SozR Nr. 30 zu § 182 RVO ; BSGE 33, 30, 31 = SozR Nr. 46 zu § 182 RVO ).

  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 B
    Gegen die BSG-Entscheidung SozR 2200 § 182b Nr. 24, die ebenso wie BSGE 66, 245 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1 Einmalwindeln den Hilfsmitteln zugeordnet hat, ist der Einwand erhoben worden, daß diese Einlagen die Feuchtigkeitseinwirkungen auf die Haut herabsetzen und daher auch Heilmittel sein könnten (Töns, DOK 1984, 432, 436).
  • BSG, 18.11.1969 - 3 RK 75/66

    Behandlungsbedürftigkeit eines Körperbehinderten

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 B
    Nach BSGE 30, 151, 153 f = SozR Nr. 37 zu § 182 RVO ist die Armprothese für ein Kind eher als Heilmittel zu werten, wenn sich durch deren Anpassung mit anschließender Übungsbehandlung eine nicht unwesentliche Besserung der Körperfunktionen erreichen läßt.
  • BSG, 10.05.1995 - 1 RK 18/94

    Antiallergene Kissen- und Matratzenbezüge als Heilmittel

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 B
    An der Entscheidung sieht sich der Senat jedoch gehindert, weil der 1. Senat in seinem Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 RK 18/94 - (SozR 3-2500 § 33 Nr. 15) die Ansicht vertreten hat, antiallergene Matratzen- und Kissenbezüge seien nicht den Hilfsmitteln zuzuordnen.
  • BSG, 25.02.1981 - 5a/5 RKn 35/78

    Blindenführhund - Ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 B
    Hilfsmittel unterschieden sich nach ursprünglicher Vorstellung von den Heilmitteln dadurch, daß sie nicht der therapeutischen Einflußnahme dienen, sondern nach beendetem Heilverfahren zur Erhaltung oder Herstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind, um bestehende körperliche Defekte auszugleichen (vgl den durch das RehaAnglG aufgehobenen § 187 Nr. 3 RVO ), wobei es genügt, daß "die beeinträchtigte bzw erschwerte Funktion ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt wird" (BSGE 51, 206, 207 = SozR 2200 § 182b Nr. 19).
  • BSG, 18.02.1981 - 3 RK 49/79

    Haarausfall - erhebliche Beeinträchtigung

  • BSG, 25.07.1979 - 3 RK 45/78

    Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungspflicht - Legasthenie-Behandlung -

  • BSG, 10.12.1975 - 8 RU 66/75

    Körperersatzstück - Größeres orthopädisches Hilfsmittel - Brille - Krankenkasse -

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 26/99 R

    Beeinträchtigung der Berufsfreiheit von Diätassistenten

    Waren damit schon nach dieser Rechtsprechung Dienstleistungen nicht gänzlich aus dem Heilmittelbegriff ausgeklammert, so zeigt jedenfalls die weitere Rechtsentwicklung, daß nichtärztliche medizinische Therapieformen unbeschadet ihrer fehlenden Eigenschaft als sächliche Mittel und unabhängig von einer inneren oder äußeren Wirkung auf den Körper "Heilmittel" sein können (so ausführlich Beschluß des 3. Senats des BSG vom 16. September 1999 - B 3 KR 2/99 B -).

    Die Entwicklung hat vielmehr dazu geführt, daß der für Streitigkeiten über Heilmittel zuständige 1. Senat des BSG und der für solche über Hilfsmittel zuständige 3. Senat die herkömmlichen Begriffsbestimmungen aus der älteren Rechtsprechung in der Zukunft aufgeben werden (so Anfrage des 3. Senats des BSG an den 1. Senat mit Beschluß vom 16. September 1999 - B 3 KR 2/99 B und Beantwortung des 1. Senats durch Beschluß vom 8. Februar 2000 - B 3 KR 2/99 B).

  • BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 21/99 R

    Voraussetzungen für die Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis

    Nach der neueren Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Heil- und Hilfsmitteln (Beschluß des 3. Senats vom 16. September 1999, B 3 KR 2/99 B und Beschluß des 1. Senats vom 8. Februar 2000, B 1 KR 3/99 B; Urteil des 6. Senats vom 28. Juni 2000, B 6 KA 26/99 R) sind Heilmittel alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen.
  • BSG, 28.06.2001 - B 3 KR 3/00 R

    Krankenversicherung - Begriffsabgrenzung zwischen Heil- und Hilfsmittel -

    Auf die Anfrage des erkennenden Senats nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGG vom 16. September 1999 (B 3 KR 2/99 B) hat der 1. Senat am 8. Februar 2000 (B 1 KR 3/99 S) mitgeteilt, er halte an der in den Urteilen vom 10. Mai 1995 und 18. Januar 1996 vertretenen Rechtsauffassung nicht fest, daß ein Gegenstand nur ein Hilfsmittel sein kann, wenn er den Ausgleich einer körperlichen Behinderung selbst bezweckt, also unmittelbar gegen die Behinderung gerichtet ist.
  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 6/00 R

    Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung von Heil- und Hilfsmitteln (Beschluß des 3. Senats vom 16. September 1999, B 3 KR 2/99 B und Beschluß des 1. Senats vom 8. Februar 2000, B 1 KR 3/99 B; Urteil des 6. Senats vom 28. Juni 2000, B 6 KA 26/99 R) sind Heilmittel alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen.
  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 3/99 S

    Hilfsmittel bei körperlichen Behinderungen

    Auf die Anfrage des 3. Senats in der Sache ... ./. Deutsche Angestellten Krankenkasse - Az.: B 3 KR 2/99 B - hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Februar 2000 durch den Präsidenten von Wulffen, die Richter Steege und Dr. Dreher sowie die ehrenamtlichen Richter Gerner und Dr. Brandenburg beschlossen :.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2007 - L 11 KR 21/07

    Krankenversicherung

    Heilmittel in diesem Sinne sind ausschließlich alle ärztlich verordneten Dienstleistungen - in exakter Abgrenzung von allen ärztlich verordneten Sachen -, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen, wozu insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie gehören (vgl. zu dieser in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgten Klarstellung der Begrifflichkeit Anfragebeschluß des 3. Senats des BSG vom 16.09.1999, Az. B 3 KR 2/99 B, sowie Antwortbeschluss des 1. Senats des BSG vom 08.02.2000, Az. B 1 KR 3/99 S, sowie im Anschluss an dieses abgeschlossene Anfrageverfahren ergangene Urteile des BSG etwa vom 30.01.2001, Az. B 3 KR 6/00 R, und 05.07.2005, Az. B 1 KR 12/03 R, jeweils in Abgrenzung bzw. unter Aufgabe der noch etwa in den Urteilen des BSG vom 10.05.1995, Az. 1 RK 18/94, und 18.01.1996, Az. 1 RK 8/95, verwandten älteren unzutreffenden Begrifflichkeit, die nicht mit der bereits im Schrifttum und in der Verwaltungspraxis verwandten zutreffenden zu vereinbaren war; zur Historie dieses gesamten Problembereichs vgl. etwa Höfler, in: Kasseler Kommentar § 32 SGB V Rdnrn. 6 f.).
  • SG Lüneburg, 24.01.2003 - S 16 KR 52/02
    Der Kläger beziehe sich auf die neue Rechtsprechung des BSG vom 16.09.1999 (B 3 KR 2/99 B), wonach als Hilfsmittel alle ärztlich verordneten Sachen, die die Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen, erstattungsfähig sind.
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